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D
as deutsche Weingesetz unterscheidet fünf Weinarten. "Art" bezieht sich auf die Farbe des Weins oder auf die Art der Produktion.
Weißwein
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aus weißen Trauben |
Rotwein |
aus roten Trauben, die rot gekeltert werden, um die Farbe zu erhalten. |
Rosé |
aus roten Trauben, die aber hell, also gleich gekeltert werden. Die Farbe ist
daher blaßrötlich. |
Weißherbst
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ist ein Rosé, der nur aus einer einzigen Rotweinrebsorte besteht, und
es muß immer ein QbA oder Prädikatswein sein. |
Rotling |
entsteht durch eine Mischung von roten und weißen Trauben oder deren Maische und
hat eine rötliche schillernde Farbe. |
"Schillerwein" |
ist eine Spezialität aus Württemberg und muß ein QbA oder
Prädikatswein sein. |
"Badisch Rotgold" |
ist eine Späzialität aus Baden, die durch eine Mischung von
Ruländer/Grauburgunder und Spätburgunder entsteht. Auch dieser Wein muß ein QbA oder Prädikatswein sein. |
Perlwein |
ein Wein mit natürlicher oder zugesetzter Kohlensäure im Bereich Tafel- oder
Qualitätswein. |
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